Gartentipps

Fachgerechte Pflege für freiwachsende Strauchhecken

Eine Hecke besteht in der Regel aus einer Vielzahl verschiedener Pflanzenarten und übernimmt unzählige ökologische Funktionen, welche sich jedoch zeitlich und räumlich unterscheiden. Um die Funktion der Hecke zu gewährleisten, darf diese niemals auf ganzer Länge kurz über dem Boden abgeschnitten werden (auf Stock gesetzt werden), da die dort lebenden Tiere auf einen Schlag ihren Rückzugsraum verlieren und es einige Zeit dauert, bis die Hecke ihre volle Funktion zurückgewinnt. Oft wird der Kostenfaktor als Argument für die „vollständige Entfernung“ und unsachgemäße Pflege von Hecken genannt. Langfristig verringert eine Fachgerechte Pflege jedoch den dafür erforderlichen Aufwand und somit auch die anfallenden Kosten.

Auch eine Differenzierung der Pflege auf die Reaktionen verschiedener Pflanzen auf Schnitt-verletzungen muss beachtet werden. So kommt es bei einigen Pflanzen zu einem verstärkten Austrieb und somit im Folgejahr auch zu einem höheren Pflegeaufwand. Ein Fachgerechter Schnitt orientiert sich am natürlichen Habitus der Pflanze, kann das Wachstum verlangsamen, eine überalterte Hecke verjüngen und in eine gewünschte Richtung lenken, sodass ein längeres Pflegeintervall entsteht.

Heckenschnitt ist nur vom 01. Oktober bis 28. Februar erlaubt

  

Hecken sind im „Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur“ (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) besonders geschützt. Gemäß Art. 16 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BayNatSchG ist es „verboten , in der freien Natur Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder Feldgebüsche einschließlich Ufergehölze oder Ufergebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen...“

Ausgenommen hiervon sind schonende Form- und Pflegeschnitte, die der Beseitigung von Zuwachs dienen, sowie die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält. (Art.16 Abs.1 Satz 2 Nrn.1 und 2 BayNatSchG). Dieser Zeitraum bezieht sich auf die Vogelbrutzeit und die Entwicklungszeit vieler an die Hecken gebundenen Insekten und anderer Lebewesen, da es außerhalb der genannten Zeit zu Tötungs- und Störungstatbeständen für diese Tiere kommen kann, welche vermieden werden sollen. Die komplette Rodung von Hecken bleibt jedoch ganzjährig verboten.

  

 

Um die richtige Pflege für Hecken gewährleisten zu können, bedarf es einiger Sachkunde und Erfahrung. Sowohl die untere Naturschutzbehörde als auch die Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege am Landratsamt Donau-Ries stehen Ihnen bei Fragen hierzu gerne zur Verfügung:

  

Untere Naturschutzbehörde

 

Tel. (09 06) 74-126

E-Mail: naturschutz@lra-donau-ries.de

 

 

Kreisfachberatung

 

Tel. (09 06)74-225

E-Mail: paul.buss@lra-donau-ries.de


 

 

Wohin mit dem Heckenschnitt?

 

An überregionalen Grünabfallsammelplätzen wird hackschnitzelfähiges Material wie Baum- und Astschnitt ganzjährig kostenlos angenommen. Der Platzwart entscheidet, ob hackschnitzelfähiges Material vorliegt. Voraussetzung ist, dass das Material sortenrein, d.h. getrennt vom anderem Grüngut angeliefert wird. Die Abgabe von Grünabfällen wie feiner Heckenschnitt, Gras, Laub, Moos ist gebührenpflichtig.

 

Für weitere Informationen hierzu steht Ihnen der Abfallwirtschaftsverband zur Verfügung:

 

Abfallwirtschaftsverband Nordschwaben (AWV)

 

Tel. (09 06) 78030

E-Mail: info@awv-nordschwaben.de